Die Exit-Strategie: Wie Sie Kapital steueroptimiert aus Ihrer UG entnehmen
Die UG kann nicht nur beim Vermögensaufbau, sondern auch bei der späteren Entnahme Gestaltungsmöglichkeiten bieten.
Wer Vermögen innerhalb einer UG (haftungsbeschränkt) aufbaut, profitiert oft über Jahre vom Zinseszinseffekt. Durch Thesaurierung, also das Einbehalten und Reinvestieren von Gewinnen, wird die Steuerlast auf Unternehmensebene zunächst reduziert und das Kapital kann effizient wachsen.
Irgendwann stellt sich jedoch die entscheidende Frage: Wie kommt das Geld wieder aus der Gesellschaft, damit man im Ruhestand davon leben kann?
Viele Anleger befürchten, dass die Steuerersparnis bei der Auszahlung später wieder verloren geht. Mit der richtigen Strategie lassen sich Entnahmen jedoch planbar und steuerlich günstiger gestalten.
Die Ausgangslage: Der aktive Ruhestand
Die optimale Entnahmestrategie greift vor allem dann, wenn Sie nicht mehr aktiv am Erwerbsleben teilnehmen. Nehmen wir an, Sie gehen vorzeitig in den Ruhestand und verfügen über keine weiteren nennenswerten Einkünfte mehr, etwa aus Gehalt, Vermietung oder Gewerbebetrieb.
In dieser Phase spielen zwei Instrumente eine wichtige Rolle: die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) und das Teileinkünfteverfahren.
Der Hebel: Das Teileinkünfteverfahren
Normalerweise unterliegen Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften im Privatvermögen der Abgeltungsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Möglichkeit, das Teileinkünfteverfahren zu nutzen.
Wenn diese Option greift, werden nur 60 % der Einkünfte versteuert, während 40 % steuerfrei bleiben.
Beispielrechnung (Stand 2026)
Der steuerliche Grundfreibetrag liegt im Jahr 2026 bei 12.336 Euro pro Person.
- Sie beantragen eine NV-Bescheinigung, damit bei der Ausschüttung keine Steuer vorab einbehalten wird.
- Sie schütten sich einen Betrag aus, dessen steuerpflichtiger Anteil von 60 % innerhalb des Grundfreibetrags bleibt.
Rechnung: 12.336 Euro / 60 % = 20.560 Euro.
Das bedeutet: Eine Einzelperson kann sich unter diesen Annahmen jährlich rund 20.560 Euro ausschütten, ohne Einkommensteuer auf diesen Betrag zu zahlen. Bei einem Ehepaar kann sich dieser Betrag durch die gemeinsamen Freibeträge entsprechend erhöhen.
Weitere Strategien zur Liquiditätsgewinnung
Neben der klassischen Gewinnausschüttung gibt es weitere Wege, Geld aus der UG zu entnehmen:
- Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen: Falls Sie Ihrer UG in der Aufbauphase privates Geld als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, kann die Gesellschaft dieses Darlehen später zurückzahlen. Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Gewinnausschüttung.
- Minijob zur Absicherung: Eine Anstellung im Minijob-Modell kann in bestimmten Konstellationen zusätzliche Vorteile bei Liquidität und Absicherung bringen.
- Einbindung von Familienmitgliedern: Durch geeignete Beteiligungsmodelle können unter Umständen Freibeträge innerhalb der Familie sinnvoll genutzt werden.
- Pensionszusagen: Bereits während der aktiven Phase können Altersvorsorgestrukturen aufgebaut werden, die sich später auf die Entnahmeplanung auswirken.
Achtung: Die Wegzugsfalle
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie Deutschland verlassen möchten. Ein Wegzug ins Ausland kann die sogenannte Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) auslösen.
Dabei wird steuerlich so getan, als hätten Sie Ihre UG-Anteile verkauft. Die bis dahin entstandenen stillen Reserven können dadurch besteuert werden, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat. Wer einen Wegzug plant, sollte daher frühzeitig spezialisierte steuerliche Beratung einholen.
Fazit
Die UG kann nicht nur beim Vermögensaufbau, sondern auch bei der späteren Entnahme interessante Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Entscheidend ist eine langfristige Planung, die Ausschüttungen, Freibeträge und persönliche Lebenssituation sinnvoll miteinander verbindet.
Wer früh plant, kann die vorhandenen steuerlichen Spielräume im Ruhestand deutlich besser nutzen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für verbindliche Aussagen sollten Sie einen qualifizierten Steuerberater hinzuziehen.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Ausschlaggebend bleibt immer Ihre konkrete Struktur, Ihr Zeithorizont und die operative Umsetzbarkeit.
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